Nachrichten aus dem Kreisverband

Auf Strafanträge bei Fahren ohne Fahrschein verzichten

Sara da Piedade Gomes, Stadträtin

Die Kriminalisierung des Fahrens ohne Ticket trifft vor allem arme Menschen. Menschen, die sich kein Monatsticket leisten können, die zwischen Antrag auf Sozialleistung und Bewilligung stehen, die psychisch belastet oder wohnungslos sind.

Die Strafe für das Fahren ohne Fahrschein ist eine Geldstrafe – doch wer kein Geld hat, kann sie nicht bezahlen. Die Folge: Ersatzfreiheitsstrafen.

Jährlich landen laut dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen etwa 7.000 Menschen wegen § 265a StGB im Gefängnis. (Quelle: https://taz.de/Haftstrafen-fuer-Schwarzfahren/!5529577/)

Diese Inhaftierungen treffen häufig Menschen, die ohnehin in prekären Situationen leben – Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Krankheit. Der Freiheitsentzug kann dann zu einem kompletten sozialen Absturz führen.

Menschen werden für das Fahren ohne Ticket teilweise härter bestraft als Personen, die unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Die Verhältnismäßigkeit ist längst nicht mehr gegeben.

Hinzu kommt der immense volkswirtschaftliche Schaden: Allein die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafen verursacht jährlich Kosten in dreistelliger Millionenhöhe – für Überwachung, Justiz, Strafvollzug, Sozialfolgen.

Die Kriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein widerspricht außerdem einem fundamentalen Prinzip unseres Rechtsstaats: Strafe ist immer Ultima Ratio, das letzte Mittel. Sie darf nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel – wie zivilrechtliche Geltendmachung – nicht ausreichen.

Die Verkehrsunternehmen haben zivilrechtliche Mittel, um ihre Forderungen durchzusetzen. Sie können Mahnungen verschicken, Inkasso beauftragen, zivilrechtlich klagen. All das ist möglich ohne Strafantrag.

Auch Strafrechtsexperten wie Prof. Dr. Thomas Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, fordern seit Jahren eine Entkriminalisierung:

„Schwarzfahren sollte nicht weiter bestraft werden. Es ist in der Substanz nur das Nichtzahlen einer Schuld." (Quelle: https://www.lto.de/recht/meinung/m/eine-frage-an-thomas-fischer-schwarzfahren-weiter-bestrafen)

Wenn selbst der frühere oberste Strafrichter des Landes das sagt – warum halten wir dann weiter an dieser Praxis fest?

Immer mehr Kommunen erkennen, dass Strafanzeigen gegen Fahrgäste ohne Ticket nicht zielführend sind:

In Bremen verzichtet die Bremer Straßenbahn AG seit 2024 auf Strafanzeigen. (Quelle: https://taz.de/Fahren-ohne-Fahrschein/!5860759/)

In Düsseldorf wurde die Rheinbahn AG durch einen Ratsbeschluss 2023 angewiesen, keine Strafanträge mehr zu stellen (Quelle: https://freiheitsfonds.de/)

In Karlsruhe hat der Gemeinderat im Februar 2024 beschlossen, die Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrschein zu stoppen. (Quelle: https://www.dielinke-fraktion-karlsruhe.de/start/presse/detail/antrag-keine-strafanzeigen-fuer-fahren-ohne-ticket-im-kvv)

Nicht zuletzt hat § 265a StGB eine dunkle Geschichte. Der Straftatbestand wurde 1935 von den Nationalsozialisten eingeführt – in einem Kontext repressiver Kontrolle über „asoziales Verhalten".

Die Behauptung, es gebe in den von TüBus verfolgten Fällen eine Verpflichtung zur Strafanzeige, ist rechtlich meiner Meinung und nach extensiver Recherche und Rücksprache mit Jurist*innen nach unhaltbar.

Bei dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten ist dabei nicht erforderlich.

ABER handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. §§ 265a Abs. 3, 248a StGB).

Das bedeutet: Zusammenfassend: Während das Erschleichen von Leistungen grundsätzlich ein Offizialdelikt ist, wird es unter bestimmten Umständen, insbesondere bei geringwertigen Leistungen oder wenn der Geschädigte ein Angehöriger ist, zu einem relativen Antragsdelikt, bei dem ein Strafantrag erforderlich ist. Die TüBus ist rechtlich nicht verpflichtet, einen Strafantrag zu stellen. Sie kann es tun – aber sie muss es nicht.

Wir fordern daher, dass die TüBus künftig auf Strafanträge gemäß § 265a StGB verzichtet – so wie viele andere Städte auch. Stattdessen sollte die Stadt sich dafür einsetzen, Armut nicht zu kriminalisieren, sondern Lösungen zu schaffen: durch eine solidarische Verkehrspolitik, die alle mitnimmt.